BAUMSCHUTZSATZUNG

 

08-09

Satzung über den Schutz von Bäumen

auf dem Gebiet der Stadt Baden-Baden (Baumschutzsatzung)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 05.11.2001

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578 ber. S. 720) zuletzt geändert durch Artikel 1 Änderungsgesetz vom 20. März 1997 (GBl. S. 101) und der §§ 25 Abs. 2 bis 5 und § 58 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385) zuletzt geändert durch Art. 33 der 5. AnpVO vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278) hat der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden in der Sitzung am 02.11.1998 folgende

Satzung beschlossen:

§ 1

Schutzgegenstand

(1) Im Stadtkreis Baden-Baden werden alle Bäume außerhalb des Waldes mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm, gemessen 100 cm über dem Erdboden, unter Schutz gestellt.

(2) Ausgenommen vom Schutz dieser Satzung sind

a) Naturdenkmale, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach

§ 24 Naturschutzgesetz als Naturdenkmal geschützt sind,

b) Obstbäume (Hochstämme, Halbstämme und Buschobst) einschließlich Walnussbäume, jedoch nicht Esskastanien

c) Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie Weihnachtsbaumkulturen

(3) Unter den Schutz dieser Satzung fallen auch Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen hinsichtlich des Stammdurchmessers nicht erfüllt sind.

(4) Ersatzpflanzungen gemäß § 7 sind ohne Beschränkungen auf einen bestimmten Stammdurchmesser geschützt.

§ 2

Schutzzweck

Wesentlicher Schutzzweck ist die Bestandserhaltung der Bäume zur

1. Sicherung eines ausgewogenen Naturhaushaltes,

2. Sicherung der Naherholung, insbesondere der innerstädtischen Erholungsflächen,

3. Sicherung von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt,

4. Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. 08-09

§ 3

Verbote

(1) Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, den Bestand, das Erscheinungsbild oder die natürlichen Funktionen, vor allem das Wachstum, eines geschützten Baumes zu beeinträchtigen.

Dies gilt insbesondere auch für Handlungen, die im Wurzelbereich des Baumes durchgeführt werden.

(2) Ein vernünftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) von einem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen,

b) ein geschützter Baum krank und seine Erhaltung nicht erforderlich ist,

c) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,

d) durch einen geschützten Baum die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster bewohnter Räume oder auf Anlagen zur Nutzung von Solarenergie erheblich beeinträchtigt wird.

(3) § 68 Naturschutzgesetz bleibt unberührt.

(4) Bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN-Norm 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu beachten. *

* Unabhängig von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung ist es gemäß § 29 Abs. 3 Naturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören.

§ 4

Anzeigepflicht

(1) Jede Handlung, die geeignet ist, den Bestand, das Erscheinungsbild oder die natürlichen Funktionen, vor allem das Wachstum, eines geschützten Baumes zu beeinträchtigen, ist sechs Wochen zuvor der Stadt Baden Baden schriftlich anzuzeigen.

Der Grund i. S. des § 3 Abs. 2 ist in der Anzeige darzulegen.

(2) Die Stadt kann dem/der Anzeigenden eine Beratung anbieten, die von diesem/dieser wahrzunehmen ist. Die Beratung ist kostenlos und gebührenfrei.

(3) Wird dem/der Anzeigenden innerhalb von sechs Wochen eine Beratung nicht angeboten, kann er/sie die angezeigte Handlung vornehmen. 08-09

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 3 und § 4 gilt nicht für

a) die ordnungsgemäße Nutzung der Grünbestände, für gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie für Maßnahmen, die der Pflege und der Erhaltung der Grünbestände dienen

b) für Biotoppflegemaßnahmen, fach- und sachgerechte Maßnahmen der Gehölzpflege an Hecken und Bachufergehölzen

c) für Maßnahmen, die der Offenhaltung bestimmter Landschaftsteile (z. B. Wiesentäler im Schwarzwald) dienen

§ 6

Schutz- und Pflegemaßnahmen

Geschützte Bäume sind so zu pflegen und ihre Lebensbedingungen sind so zu erhalten, dass ihr Fortbestand und ihre Leistungsfähigkeit langfristig gesichert bleiben.

§ 7

Ersatzpflanzungen

(1) Führen Maßnahmen an einem geschützten Baum zu einer Bestandsminderung, ist in einem angemessenen und zumutbaren Umfang unverzüglich eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Ist eine Ersatzpflanzung auf demselben Grundstück nicht zumutbar, so ist sie möglichst im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff auf einem anderen Grundstück des Antragstellers, der Stadt oder eines zur Duldung bereiten Dritten durchzuführen. Als Ersatz für jeden geschützten Baum ist grundsätzlich ein zumindest gleichwertiger Baum mit einem Mindestumfang von 10 cm (= 3 cm Durchmesser), gemessen 100 cm über dem Erdboden, zu pflanzen.

(2) § 7 Abs. 1 gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 2 a (Maßnahmen der Gefahrenabwehr) und Abs. 2 b (Maßnahmen an kranken Bäumen).

(3) Ersatzpflanzungen sind so lange zu wiederholen, bis die Bäume angewachsen sind.

§ 8

Ausgleichszahlungen

(1) Ist eine Ersatzpflanzung gemäß § 7 ganz oder teilweise nicht zumutbar, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.

(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.

(3) Die aus Ausgleichszahlungen aufkommenden Mittel werden für Maßnahmen der Natur- und Landschaftspflege innerhalb des Stadtkreises Baden-Baden verwendet. 08-09

§ 9

Befreiungen

Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Gemeinde gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 Naturschutzgesetz Befreiungen erteilen, wenn

1. überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern oder

2. der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 ohne vernünftigen Grund Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den Bestand, das Erscheinungsbild oder die natürlichen Funktionen, vor allem das Wachstum, eines geschützten Baumes zu beeinträchtigen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, das Erscheinungsbild oder die natürlichen Funktionen, vor allem das Wachstum, eines geschützten Baumes zu beeinträchtigen, nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde anzeigt,

2. entgegen § 4 Abs. 2 eine angebotene Beratung nicht wahrnimmt,

3. entgegen § 4 Abs. 2 eine angebotene Beratung nicht wahrnimmt, oder

4. entgegen § 7 Abs. 3 eine Ersatzpflanzung nicht wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 11

Schlussvorschriften*

(1) Gestattungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung nach anderen Vorschriften erteilt worden sind, bleiben unberührt.

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten die Satzungen über die einstweilige Sicherstellung von Bäumen auf dem Gebiet der Stadt Baden-Baden (Sicherstellungssatzung) vom 25. Oktober 1995 und die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die einstweilige Sicherstellung von Bäumen auf dem Gebiet der Stadt Baden-Baden vom 3. November 1997 außer Kraft.

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Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Naturschutzgesetzes (NatSchG) sowie der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von Verfahrens- und Formvorschriften, die aufgrund der GemO erlassen wurden, beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 60a Abs. 1 NatSchG und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Baden-Baden geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Als Satzung beschlossen vom Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.11.98.

Die bundes- und landesrechtlichen Verfahrensvorschriften wurden beachtet.

Baden-Baden, 13. November 1998

Dr. Sigrun Lang

Oberbürgermeisterin

* Betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung.


Quelle: Baumschutzverordnung der Stadt Baden-Baden 1998